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Satzung des Vereins
UMUT Internationale Humanitäre Hilfe Nürnberg



§ 1 Name
Der Name des Vereins lautet „UMUT INTERNATIONALE HUMANITÄRE HILFE NÜRNBERG e. V.“ und soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen werden.
 
Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
 

§ 2 Wesen und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
 
1.) Ziel und Zweck des Vereins ist es, Menschen in Notsituationen, Naturkatastrophen,
Kriegseinwirkungen oder unschuldig in Not geratener Menschen, Hilfe zu leisten.
2.) Dieses wird verwirklicht durch zum Beispiel:
 
durch Förderung
 
der öffentlichen Gesundheitspflege wie beispielsweise Einrichtungen der Wiederaufbau von Krankenstationen, Zuschüsse zu den
 
Betriebskosten, Bereitstellung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Schutzimpfungen
 
u.a.m.,
 
der Entwicklungshilfe wie beispielsweise die Einrichtung von Wasserstellen,
 
Einrichtung oder Wiederaufbau zerstörter Gebäude, die der Allgemeinheit und somit
 
gemeinnütziger Interessen dienen, wie beispielsweise Schulen und anderen Bildungsstätten,
 
Bereitstellung von Unterrichtsmaterial u.a.m.,
 
Lebensmittelverteilung sowie Selbsthilfeprojekte auf dem Gebiet der Lebensmittelerzeugung
u.a.m.,
 
Einrichtung von Aufbereitungsanlagen, die Einrichtung und Betreuung von Waise- und Kinderheimen, Patenschaften für die Waisen.
 
3.) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammeln von Geld- und Sachspenden aus dem In- und Ausland.
 
4.) Der Verein kann für die Verwirklichung der Hilfsprojekte verschiedene Soziale und Kulturelle Aktivitäten wie Seminare, Veranstaltungen und Wohltätigkeitsbazare organisieren.
5.) Für die Verwirklichung der Hilfsprojekte kann der Verein selbst agieren oder mit anderen Humanitären Organisationen Durchführung abstimmen und abwickeln.
 

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
 

§ 4 Mitgliedschaft
1.) Es gibt aktive und passive Mitglieder.
 
Aktives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich durch persönlichen Einsatz an der Verwirklichung des Vereinszwecks beteiligt. Aktive Mitglieder sind diejenigen, die ein Jahr lang ihre Beiträge regelmäßig gezahlt haben und durch ehrenamtliche, aktive Arbeit auffallen und vom Vorstand anerkannt sind.
 
Passives Mitglied kann jede Person werden, die den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag entrichtet und die Ziele von „UMUT internationale Humanitäre Hilfe Nürnberg e. V.“ unterstützt.
 
2.) Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt, passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
 
3.) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, ebenso über die Fortführung des Status als aktives Mitglied, wenn dies beantragt wird. Die Mitgliedschaft kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
 
4.) Jedes Mitglied, unabhängig davon ob aktives oder passives Mitglied, hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmrecht haben lediglich die aktiven Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich abgeben kann oder im Verhinderungsfalle durch Vollmacht delegieren kann.
 
5.) Jedes Mitglied hat die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie die Geschäftsordnung und die Hausordnung zu beachten.
 
6.) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat der trotz Mahnung mit dem Betrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimme.
 
7.) Jedes Mitglied kann aus dem Verein jederzeit austreten. Der beabsichtigte Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
 

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
 

§ 6 Beitrag
1.) Spenden für den Verein werden aus dem In- und Ausland entgegengenommen.
2.) Die Höhe der Jahresbeiträge und Fälligkeit werden von dem Vorstand bestimmt.
 

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliedsversammlung und der Vorstand.
 

§ 8 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung wird spätestens alle zwei Jahre durch den Vorstand einberufen.
2.) Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins eingeladen, unabhängig davon, ob sie aktive oder passive Mitglieder sind.
 
Die Benachrichtigung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten Termin des Vorstands unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Sie ist schriftlich einzuberufen.
 
3.) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht diese Satzung etwas anderes vorsieht.
 
4.) Aktive Mitglieder, die unentschuldigt zwei aufeinander folgenden Satzungen der Mitgliederversammlung fernbleiben, verlieren damit automatisch ihre Mitgliedschaft.
 
5.) Die Mitgliederversammlung obliegen:
a.) Entgegennahmen des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands.
b.) Entlastung des Vorstands
c.) Wahl des neuen Vorstands
d.) Änderung der Satzung
e.) Auflösung des Vereins
 
6.) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder.


§ 9 Vorstand
Der Vorstand wird aus dem Reihen der aktiven Mitglieder für die Dauer von Zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet gewählt; bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem Kassenwart als seinem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand aus den Reihen der aktiven Mitglieder für die Restliche Amtszeit des Vorstandes ergänzt werden.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzender bzw. im Verhinderungsfall der Stellvertreter.
Die Vorstandsmitglieder können Haupt oder Ehrenamtlich tätig werden.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden den Mitgliedern mitgeteilt.


§ 10 Beurkundung
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind von dem Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 11 Gemeinnützigkeit
1.) Spenden, Mitgliedsbeiträge, sowie etwaige Gewinne werden ausschließlich für die Verwirklichung der in dieser Satzung niedergelegten Ziele verwendet.
2.) Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen aktiven Mitglieder aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass die Einladung zur Mitgliedsversammlung diesen Tagesordnungspunkt aufführt.
 
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Fortfall seines Zwecks soll das Vermögen anderen, von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden karitativen oder kulturellen Einrichtungen zufallen, welche die Vorschriften der Gemeinnützigkeitsordnung steuerlich erfüllen und der Satzung entsprechende Ziele verfolgen

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